Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Zuständig:

 Herr Ramsteiner
 Obergeschoss, Zimmer 14 
 
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baumzuschnitt
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. So können z.B. keine ausreichenden Sichtverhältnisse mehr bestehen und sich Verletzungsgefahren für Fußgänger sowie Beschädigungen an Fahrzeugen ergeben. Ebenso können Verkehrszeichen verdeckt werden.
Solche Anpflanzungen müssen daher regelmäßig auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Der Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurück geschnitten werden. Das gilt für eine Mindesthöhe von 2,30 m über Gehwegen, 2,50 m über Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.




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