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| Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellung |
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Zuständig:
Der Gewerbetreibende darf Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn die Gemeinde als zuständige Behörde bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist, § 33 c Abs. 3 GewO. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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