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| Parkausweise, Parkerleichterungen für behinderte Menschen |
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Zuständig:
Welche Parkausweise für schwerbehinderte Menschen gibt es? Es gibt drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:
Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten? Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
Befristete Ausnahmegenehmigung durch Städte und Gemeinden Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen. Ein vorhergehender Antrag bei der Regionalstelle des ZBFS ist in diesem Fall nicht erforderlich. Handelt es sich hingegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis. Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten? Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
Wer kann einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY" erhalten? Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen (siehe unten). Welche Rechte sind mit den Parkausweisen verbunden? Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden:
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Personen mit internationalem blauem Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis aufgrund einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden. Auch Personen mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY" dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken, allerdings nur in Bayern. Wo gelten die Parkausweise?
Wo erhält man die Parkausweise? Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Sie sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt. Welche sonstigen Parkerleichterungen gibt es?
Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten? Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004). Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle. Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt. Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden? Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden. Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504). Wo erhält man weitere Auskünfte? Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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