Schutz von Sonn- und Feiertagen

Zuständig:

 Frau Berglmeir
 Erdgeschoss, Zimmer 04 
 
 Tel. 08134/ 93 08 -32
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An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
  • Neujahr
  • Heilige Drei Könige (Epiphanias)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • der 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
  • Allerheiligen
  • Erster Weihnachtstag
  • Zweiter Weihnachtstag

Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag.

Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.

Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
  • Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)


Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.




Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen
Schulstraße 14
85235 Odelzhausen
Tel. 08134/ 93 08 -0
Fax 08134/ 93 08 -44

Parteiverkehr:

 
 Vormittag  Nachmittag
 Montag  8:00 - 12:00 Uhr    
 Dienstag  8:00 - 12:00 Uhr  
 
 Mittwoch  8:00 - 12:00 Uhr  
 
 Donnerstag 
 8:00 - 12:00 Uhr  
 16:00 - 18:00 Uhr  
 Freitag  8:00 - 12:00 Uhr