Verkaufsveranstaltung - Wanderlager

Zuständig:

 Frau Berglmeir
 Erdgeschoss, Zimmer 04 
 
 Tel. 08134/ 93 08 -32
 Kontaktformular

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden.
Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe, der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.

Hinweis
Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage. Auch der Verkauf vom Lkw oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager - das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.

Achtung

Wird die Verkaufsveranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum betrieben, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Rechtsgrundlagen § 56a Gewerbeordnung (GewO)

Notwendige Unterlagen

In der formlosen Anzeige eines Wanderlagers, die Sie in zweifacher Ausfertigung benötigen, sind anzugeben:
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie
  • die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen gegebenenfalls
  • Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den Veranstalter selbst geleitet wird
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
  • Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)
Hinweis
Wenn möglich - beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen - ist auch die Ankündigung selbst in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen. Die Durchführung des Wanderlagers kann von der Behörde untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.




Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen
Schulstraße 14
85235 Odelzhausen
Tel. 08134/ 93 08 -0
Fax 08134/ 93 08 -44

Parteiverkehr:

 
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 Montag  8:00 - 12:00 Uhr    
 Dienstag  8:00 - 12:00 Uhr  
 
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