Räum- und Streupflicht
scneeschaufelschneeflocke
Zur Winterzeit weist die Gemeinde Odelzhausen auf verschiedene Vorschriften der sogenannten „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit" hin. Wichtig ist vor allem die "Sicherung der Gehbahnen im Winter".
Danach müssen die Grundstücksanlieger die von ihnen zu sichernden öffentlichen Gehwege bei Schneefall in ausreichender Breite räumen und bei Glätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen sowie das Eis beseitigen. Der Belag darf dabei nicht beschädigt werden.

An Werktagen muss dies bis spätestens 6:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8:00 Uhr geschehen sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 22:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Falls kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, haben die Anlieger den 1 Meter breiten Teil der öffentlichen Straße zu reinigen und zu sichern, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird.

Der Schnee ist am Rand der Gehbahn zu lagern, dabei ist zu beachten, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Auch wenn ein kommunales Räumfahrzeug Schnee auf den Gehsteig schaufelt, bleibt es bei der Räumpflicht für die Anlieger, wie dies das Bayerische Oberlandesgereicht 1982 beschlossen hat.


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